ABSCHREIBEN EINER FIRMENWEBSEITE

    Bei der Webseitenerstellung ist es wichtig, den Steuertipp der Abschreibung zu bedenken. So können bei der Erstellung einer neuen Webseite unter Umständen viel Geld und Nerven gespart werden. Wir geben einen kurzen Überblick.

    Webseitenerstellung und ihre Auswirkung auf die Bilanzen

    Jedes Unternehmen, das seine Zielgruppe versteht, weiß, dass ein professionelles Webdesign das A und O bei der Umsatzerhöhung ist. Doch wie sieht es mit den Kosten einer neuen Homepage oder eines neuen Online-Shops aus? Muss eine Webseite abgeschrieben werden? Oder können die Kosten für die Erstellung und den laufenden Betrieb als Betriebsausgabe abgezogen werden? Details und Steuertipps zum Thema Webseitenerstellung finden Sie hier. Wenn Sie sich für eine Webdesign Agentur wie uns entschieden haben, dann ist der nächste Schritt zunächst das Angebotsprofil. In diesem Angebotsprofil wird der genaue Zweck der neuen Homepage ermittelt - dies ist für die spätere Abschreibung enorm wichtig. Auch die Domain, über welche Ihre neue Webseite erreichbar sein wird, muss beachtet werden. Eine Domain ist laut dem BFH, Urteil vom 19.10.2006, II R 6/05 nicht abnutzbar. Daher handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das im Anlagespiegel erfasst werden muss. Mit der Firmenwebseite verhält es sich anders. Die Kosten der Webseitenerstellung können geltend gemacht werden. Für eine Domain fallen in der Regel geringere Kosten an als für die Erstellung einer Webseite.

    Betriebsausgabe oder Abschreibung?

    Ein Dienstleister erstellt die Firmenwebseite

    Sobald eine Agentur wie KYL Digitalagentur® mit der Erstellung der neuen Firmenhomepage beauftragt wird, sind zwei Varianten möglich: Entweder wird die Agentur mit einem Werkvertrag oder einem Dienstvertrag beauftragt. Bei einem Werkvertrag für die Webseitenerstellung kommt eine Gewinnminderung nur im Rahmen der Abschreibung in Betracht. Bei einem Dienstvertrag wird die Webdesign Agentur nur nach Ihrer Weisung tätig, so dürfen die Kosten sofort als Betriebsausgabe verbucht werden.

    Kauf eines Onlineshops

    Beim Kauf eines bereits bestehenden Online-Shops handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Eine Abschreibung ist möglich. Der Online-Shop unterliegt einem Werteverzehr, da Inhalte und Komponenten regelmäßig aktualisiert werden müssen.

    Eigene Erstellung einer Firmenwebseite

    Erstellen Sie Ihre neue Webseite selbst oder wird dafür ein Mitarbeiter fest angestellt, so sind die hierbei entstehenden Kosten der Webseitenerstellung direkt als Betriebsausgabe abziehbar. Da ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Wirtschaftsgüter besteht, muss keine Abschreibung über mehrere Jahre vorgenommen werden.

    Nutzungsdauer bestimmt die Abschreibungshöhe der Webseite

    Die Abschreibungshöhe der neuen Homepage hängt von der Nutzungsdauer ab. Sobald die Kosten für die Firmenwebseite nicht mit einem sofortigen Betriebskostenabzug bilanziert werden können, ist die Abschreibung der Homepage nötig. Generell gilt folgende Faustregel: Ein Internet-Portal ist nach zwei bis drei Jahren völlig veraltet. Deshalb dürfte eine Nutzungsdauer und somit Abschreibungsdauer der Webseite von zwei bis drei Jahren realistisch sein.
    Beispiel
    Sie beauftragen bei einer Agentur die Erstellung Ihres neuen Online-Shops. Als Dienstleistungsvariante wird der Werkvertrag gewählt. Die Kosten der Webseitenerstellung belaufen sich auf 15.000 EUR. Die Nutzungsdauer der Homepage wird auf drei Jahre geschätzt. Es werden somit jedes Jahr 5000 EUR abgeschrieben.
                                                                                    

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